Allge­meine Geschäfts­bed­in­dungen (AGB)

gütig ab 05.03.2009

1. Rechtswahl künftige Verträge

1.1 Im geschäft­lichen Verkehr zwischen Hämmerle Kaffee GmbH und deren Vertrags­partnern (Käufern) gelten nur diese allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen. Abwei­chende Bedin­gungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unver­bindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Diese Geschäfts­be­din­gungen gelten als Rahmen­ver­ein­barung auch für alle weiteren Rechts­ge­schäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. Preise

2.1 Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“.

2.2 Der Abzug von Skonto bedarf beson­derer schrift­licher Vereinbarung.

2.3 Die gesetz­liche Mehrwert­steuer ist nicht in unseren Preisen einge­schlossen; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Gefahr­tragung

3.1 Sofern sich aus der Auftrags­be­stä­tigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

3.2 Für die Rücknahme von Verpa­ckungen gelten geson­derte Vereinbarungen.

3.3 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Trans­port­ver­si­cherung eindecken. Die insoweit anfal­lenden Kosten trägt der Kunde. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers.

4. Folgen von Pflichtverletzungen

4.1 Der Käufer hat die Ware unver­züglich nach der Ablie­ferung zu unter­suchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, unver­züglich der Hämmerle Kaffee GmbH eine Anzeige zu machen. Unter­lässt der Käufer dies, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei ordnungs­mä­ßiger Unter­su­chung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unver­züglich nach der Entde­ckung erfolgen: andern­falls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die Hämmerle Kaffee GmbH nach ihrer Wahl zur Nacher­füllung in Form einer Mangel­be­sei­tigung oderLie­ferung einer neuen mangel­freien Sache berechtigt. Im Fall der Mangel­be­sei­tigung trägt die Hämmerle Kaffee GmbH die Aufwen­dungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt die Nacher­füllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

5. Verlän­gerung der Lieferzeit

5.1 Verhindern eine bei Vertrags­ab­schluss nicht vorher­sehbare höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, nicht richtige oder nicht recht­zeitige Selbst­be­lie­ferung oder andere von der Hämmerle Kaffee GmbH nicht zu vertre­tende Umstände die Erfüllung ihrer Liefer­pflicht, so verlängert sich die Lieferzeit so lange, wie das entspre­chende Leistungs­ver­hältnis andauert, maximal jedoch um zwei Monate. Nach Ablauf dieser Frist ist die Hämmerle Kaffee GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2 Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Entschä­di­gungs­an­sprüche zu.

6. Eigen­tums­vor­behalt

6.1 Die Hämmerle Kaffee GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Bezahlung aller bei Lieferung offenen Forde­rungen aus der Geschäfts­ver­bindung mit dem Käufer vor.

6.2 Wird die von der Hämmerle Kaffee GmbH gelie­ferte Vorbe­haltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware vermischt, steht uns das Mitei­gentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbe­haltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Vermi­schung zu.

6.3 Der Käufer darf die Waren im ordnungs­mä­ßigen Geschäftsgang weiter veräußern. Er tritt schon hiermit die sich aus einer solchen Weiter­ver­äu­ßerung ergebenden Forde­rungen gegen seine Abnehmer in voller Höhe, also nicht nur dem antei­ligen Warenwert, an die Hämmerle Kaffee GmbH ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.

6.4 Der Käufer ist nur solange zum Einzug der abgetre­tenen Forde­rungen berechtigt, wie er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht ordnungs­gemäß nachkommt.

6.5 Soweit im Empfän­gerland eine so weit gehende Regelung des Eigen­tums­vor­be­halts nicht möglich ist, bleibt die gelie­ferte Ware jeden­falls bis zu ihrer vollen Bezahlung im Eigentum der Hämmerle Kaffee GmbH.

6.6 Der Käufer verpflichtet sich, die Hämmerle Kaffee GmbH sofort zu benach­rich­tigen, falls deren Vorbe­haltware von dritter Seite gepfändet oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird bzw. eine solche Maßnahme angekündigt oder zu erwarten ist. Verpfändung oder Siche­rungs­über­eignung von deren Vorbe­haltsware ist dem Käufer nicht gestattet. Übersteigt der Wert der der Hämmerle Kaffee GmbH gegebenen Sicherheit die Höhe der zu sichernden Forderung um 10% verpflichtet sich die Hämmerle Kaffee GmbH, auf Verlangen des Käufers insoweit Sicher­heiten freizugeben.

7. Zahlung und Zahlungsverzug

7.1 Der Käufer verpflichtet sich, die verein­barten Zahlungs­kon­di­tionen frist­ge­recht einzuhalten.

7.2 Der Käufer gerät 14 Tage nach Überschreitung der verein­barten Zahlungs­kon­di­tionen in Verzug. Pro erfolgter Mahnung verpflichtet sich der Käufer EUR 6,- zu bezahlen.

7.3 Liegt Zahlungs­verzug vor oder werden nach Vertrags­ab­schluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kredit­wür­digkeit des Käufers zu beein­träch­tigen, ist die Hämmerle Kaffee GmbH berechtigt noch ausste­hende Liefe­rungen nur gegen Vorkasse oder Sicher­heits­leistung auszuführen.

7.4 Aufrech­nungs­rechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegen­an­sprüche rechts­kräftig festge­stellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ferner ist er zu einer Ausübung eines Zurück­be­hal­tungs­rechtes nur befugt, wenn es auf dem gleichen Rechts­ver­hältnis beruht.

8. Persön­liche Daten des Käufers

8.1 Die zur Abwicklung der Geschäfts­be­ziehung erfor­der­lichen persön­lichen Daten des Käufers werden bei uns gespeichert.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, der Hämmerle Kaffee GmbH Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäfts­adresse bekannt­zu­geben, solange das vertrags­ge­gen­ständ­liche Rechts­ge­schäft nicht beider­seitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unter­lassen, so gelten Erklä­rungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt­ge­gebene Adresse gesendet werden.

9. Erfül­lungsort, Gerichtsstand

9.1 Erfül­lungsort der Auftrags­durch­führung und der Zahlungs­ver­pflichtung des Käufers ist Bludesch.

9.2 Es gilt öster­rei­chi­sches Recht. Die Anwend­barkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausge­schlossen. Die Vertrags­prache ist Deutsch. Die Vertrags­par­teien verein­baren öster­rei­chische, inlän­dische Gerichtsbarkeit.

9.3 Die Unwirk­samkeit einer der vorge­nannten Bestim­mungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

9.4 Abwei­chende Verein­ba­rungen und Neben­ab­reden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.